Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 10 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes
dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger
Haushaltsjahre nicht überschreiten.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten
werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt
werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.